Der §13 des Suchtmittelgesetzes verpflichtet Schulen und Lehrpersonen jenen SchülerInnen, die Drogen missbrauchen, gezielte Hilfe anzubieten. Dadurch soll jungen Menschen frühzeitig Unterstützung angeboten werden – ohne zu strafen, ohne Anzeige und ohne Diskriminierung. Unter dem Motto: „Helfen statt Strafen“
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unter Mitwirkung der österreichischen Fachstellen für Suchtprävention einen Leitfaden zur Umsetzung des § 13 Suchtmittelgesetz an der Schule veröffentlicht.
Der § 13 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG) enthält eine sich ausdrücklich auf den Suchtgiftmissbrauch durch SchülerInnen beziehende Bestimmung. Sie lautet:
„Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß SchOG, BGBI. Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und fortswirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.“
Nach folgenden Schritten (STEPS) sollten Sie nun vorgehen: