Ist aufgrund einer akuten Beeinträchtigung durch Substanzen die Arbeitssicherheit gefährdet, so muss der Dienstgeber die betroffene Person vom Arbeitsplatz verwiesen und darf sie nicht weiterarbeiten lassen. Dies ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unter § 6 (3) AschG geregelt.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, den Umgang bei akuter Gefährdung der Arbeitssicherheit aufgrund des Konsums von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln im Rahmen einer eigenen Betriebsvereinbarung zu regeln. Die genaue Vorgehensweise ist dann sowohl für Vorgesetzte als auch für Mitarbeiter/innen klar vorgegeben.
Verweis vom Arbeitsplatz wegen Berauschung
Mag.a Kristina Toma, WKO Oberösterreich
Nach folgenden Schritten (STEPS) sollten Sie vorgehen: